Schadenspositionen:

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Bei einem Unfall hat der Geschädigte oftmals eine Vielzahl an verschiedenen Schäden, die es durchzusetzen gilt. Die Arbeit, die Lauferei, der Zeitaufwand, nervige Telefonate und Schreiben oder Besuche bei Ihrem Anwalt bezahlt Ihnen sowieso keiner. Deshalb sollten Sie zumindest darauf achten, dass Sie alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach geltend machen. Sie haben das Recht darauf und dieses sollten Sie gegenüber der Versicherung im Schadensfall auch durchsetzen. Schließlich bezahlt jeder oft hohe Versicherungsbeträge, weshalb man mit den Versicherern im Falle eines Unfalls kein Mitleid haben muss. Im Folgenden stellen, wir Ihnen daher dar, welche einzelnen Schadenspositionen Sie gegenüber der Versicherung geltend machen können:

Selbstverständlich haben Sie gegenüber der Versicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Fahrzeugschadens, soweit Sie einen solchen durch den Unfall erlitten haben. Dies bedeutet, dass Ihr Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt werden muss, indem sich dieses vor dem Unfall befunden hat. Sie haben dabei als Geschädigter ein Wahlrecht: Zum einen können Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl, also auch einer teuren Fachwerkstatt, vollständig reparieren lassen. Ihnen sind dann, falls der Gegner zu 100% den Unfall verschuldet hat, die gesamten Reparaturkosten zu erstatten. Dies bedeutet, dass im Falle einer Reparatur selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer zu erstatten sind. Es sei denn Sie sind hinsichtlich des Unfallschadens vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Mehrwertsteuer in diesem Fall keinen Schaden darstellt, können Sie die Mehrwertsteuer dann auch nicht von der Versicherung ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer können Sie sich dann aber im Wege des Vorsteuerabzugs über das Finanzamt wiederholen.

Wollen Sie ihr Fahrzeug noch oder gar nicht reparieren lassen, so können Sie den Schaden auch „fiktiv“ abrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Schaden dann nach dem vorliegenden Schadensgutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag abgerechnet. wird. In einem solchen Fall wird Ihnen die Mehrwertsteuer aber nicht erstattet. Dies liegt daran, weil § 249 BGB nunmehr bestimmt, dass Mehrwertsteuer als Schaden grundsätzlich nur dann erstattungsfähig ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Da Sie ihr Fahrzeug noch nicht haben reparieren haben lassen, ist ihnen auch noch keine Mehrwertsteuer angefallen mit der Folge, dass Sie diese auch zunächst nicht ersetzt verlangen können. Sollten Sie aber nach der fiktiven Abrechnung Ihr Fahrzeug doch noch reparieren lassen, so können Sie die dann tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachträglich noch einfordern.

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Schadensregulierung (Schmerzensgeld)

Falls Sie als Geschädigter oder Verursacher in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, so sollten Sie wissen, welche Ansprüche und Rechte Sie gegenüber wem haben und wie Sie diese umfangreich und am effektivsten durchsetzen können. Der nachfolgende Ratgeber wurde auf die typischen Fragestellungen von Unfallbeteiligten zugeschnitten und soll Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Situation und über Ihre Rechte verschaffen.

Achtung: Insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden sollten Sie in jedem Fall eine individuelle Beratung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen. Von einer Selbstregulierung ohne Rechtsanwalt wird dringend abgeraten, da dann die Gefahr besteht, dass Sie wesentliche Ansprüche nicht geltend machen bzw. dass Ansprüche verjähren!

Schadensregulierung:

Im Fall eines Unfalls werden oftmals mehrere Rechtsgüter der Unfallbeteiligten verletzt. Selbstverständlich hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, diese Schäden vom Schädiger ersetzt zu verlangen. Da nicht alle Verkehrsteilnehmer die teils erheblichen Schäden aus eigener Tasche ersetzen können, sieht das Gesetz zu Recht vor, dass jedes Fahrzeug welches im Verkehr bewegt wird eine Haftpflichtversicherung haben muß. Die Ansprüche der Geschädigten können aus diesem Grund sowohl direkt gegen den Schädiger als auch gegenüber seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Unterscheiden sich Schädiger und Halter des Fahrzeugs kann gem. § 7 StVG Ansprüche auch direkt gegen den Halter geltend gemacht werden. Somit stehen Ihnen im Fall eines Unfalls als Anspruchsgegner der Schädiger, also im Regelfall der Fahrer des Fahrzeugs, der Halter und die dahinterstehende Haftpflichtversicherung zur Verfügung.

Da die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall immer mit im Boot ist und die Versicherung auch zahlungsfähig ist, ist es ratsam die Ansprüche direkt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie können die Haftpflichtversicherung direkt beim Schädiger erfragen. Lassen Sie sich vom Schädiger am Unfallort am besten seine Versicherungskarte geben. Hat dieser die Karte nicht bei sich, so notieren Sie sich den Namen der Versicherung, ggf. die Adresse und die Versicherungsnummer. Zudem sollten Sie sich am Unfallort selbstverständlich neben dem Namen und der Adresse des Fahrers und das Kfz-Kennzeichen notieren.

Weigert sich der Fahrer die Daten herauszugeben oder weiß der Fahrer die Daten nicht, so haben Sie die Möglichkeit, durch das Kfz-Kennzeichen, die Haftpflichtversicherung in Erfahrung zu bringen. Gleiches gilt für den Fall, bei dem der Fahrer vom Unfallort flüchtet. Versuchen Sie sich in einem solchen Fall daher stets zumindest das Kennzeichen zu merken. Haben sie sich da Kennzeichen notiert, kann man zumindest die gegnerische Haftpflichtversicherung herausfinden. Dies geschieht wie folgt:

Die Versicherungen haben eine Institution gegründet, über die Sie im Falle eines Unfalls die zuständige Haftpflichtversicherung des Schädiger ausfindig machen können. Über den Zentralruf der Autoversicherer können Sie den Unfall melden. Geben Sie an, wo der Unfall wann passiert ist und teilen Sie mit, dass sie zum Zweck der Schadensregulierung die Daten der Haftpflichtversicherung des betreffenden Fahrzeugs benötigen. Zudem müssen Sie selbstverständlich das Kfz- Kennzeichen angeben. Der Zentralruf der Autoversicherer wird Ihnen dann, meist innerhalb von 24 Stunden, die gegnerische Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer mitteilen. Unter dieser können Sie dann den Schaden bei der Versicherung angeben.
Haben Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung herausgefunden, so sollten Sie ihren Schaden bei der Versicherung anmelden. Dies können Sie auf zwei Wegen tun:

Zum einen können Sie abwarten. Hat der Gechädigte den Unfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, so wird sich diese mit Ihnen direkt in Verbindung setzen. Es wird Ihnen ein Fragebogen zugesandt werden, in dem Sie angeben müssen, wie sich der Unfall ereignet hat und welche Schäden Ihnen entstanden sind. Zudem werden Ihre Daten abgefragt. Sollte sich die Versicherung nicht bei Ihnen gemeldet haben oder möchten Sie die Meldung der Versicherung nicht abwarten, so können Sie sich auch direkt an die gegnerische Versicherung wenden und den Schaden anmelden. Nennen Sie hierfür die Versicherungsnummer, das Kfz- Kennzeichen und wenn Sie diesen wissen, auch den Namen und die Adresse des Schädigers und/oder des Halters, Ort und Datum des Unfall, damit die Versicherung den Schadensfall zuordnen kann. Führen Sie dann auf, wie und unter welchen Umständen sich der Unfall aus Ihrer Sicht ereignet hat. Geben Sie am Ende des Schreibens Ihre Schäden an. Soweit Sie diese schon beziffern können, können Sie auch schon die Schadenshöhe angeben. Sollten Sie dazu noch nicht in der Lage sein, so können Sie die Schäden auch zunächst dem Grunde nach angeben und sich dann nochmal an die Versicherung wenden, sobald Sie den Schaden beziffern können.

Beachten Sie bei der Schadensregulierung bitte auch noch folgendes:

Sie können den Schaden selbst regulieren. Dies bietet sich insbesondere an, wenn der Schaden gering ist, die Haftungslage klar ist und so zu erwarten ist, dass die Versicherung den Schaden schnell und unkompliziert regulieren wird.Gerade bei größeren Schäden, sollten Sie sich jedoch an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Dieser weiß, wie die Regulierung schnell und umfassend erledigt werden kann. Zudem hat die Versicherung auch die Kosten des Verkehrsanwaltes zu tragen. Dies zumindest soweit, wie die gegnerische Haftpflichtversicherung aufgrund der Haftungsquote auch für den Schaden eintreten muß. Hat der Gegner den Unfall daher allein verschuldet, so muß die gegnerische Haftpflichtversicherung auch Ihre Rechtsanwaltskosten zu 100 % tragen. Haftet der Unfallgegner hingegen nur zu 75%, so muß seine Versicherung auch nur 75% des gesamten Schadens und damit auch nur 75 % der Anwaltskosten tragen. Sind Sie verkehrsrechtsschutzversichert, so sollten Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung beauftragen, da Sie ja in jedem Fall ohne Kostenrisiko dastehen.Lassen Sie den Schaden nicht unbedingt von einem Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung begutachten. Es leuchtet ein, dass Gutachter, deren Arbeit- bzw. Auftraggeber ja schließlich die Versicherung ist, eher versuchen werden, den Schadensumfang gering zu halten. Ist beispielsweise ein Kotflügel verbeult, so könnte dieser ausgebeult oder komplett erneuert werden. Es beliebt zu befürchten, dass sich die Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Zweifelsfall eher für die günstigere und nicht unbedingt für die geschädigtenfreundlichere Variante entscheiden werden.Lassen Sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen. Einige Versicherer versuchen, Geschädigten auch wenn diese keine Mitschuld trifft, eine solche anzulasten, um die Haftungsquote für sich günstiger zu gestalten und so Geld zu sparen. Oftmals regulieren Versicherer auch den „eigentlichen“ Fahrzeugschaden, unerschlagen dem Schädiger aber die Information, dass er ggf. auch noch weitere Positionen geltend machen kann. Daher informiert sie dieser Ratgeber umfassend über Ihre Rechte. Weigert sich die Versicherung dennoch Ihre Schäden umfänglich zu regulieren, so hilft meist das Schreiben eines Anwaltes, dass die Versicherung sich eines besseren besinnt und auch noch den ausstehenden Schadensbetrag erstattet. Hilft auch das Schreiben den Rechanwaltes nicht, so wird Sie dieser beraten können, ob es sich lohnt, noch die weiteren Schadenspositionen durchzusetzen und ob eine Klage gegen die Versicherung Sinn macht. Zumindest dann, wenn Sie verkehrsrechtsschutzversichert sind, macht eine Klage oftmals Sinn. Da Sie in diesen Fällen kein Prozeßrisiko trifft, können Sie bei einer Klage am Ende nur besser dastehen.Viele Werkstätten bieten an, den Schaden direkt mit der Versicherung abzuwickeln. Dazu lassen sich die Werkstätten bei Auftragserteilung meist sofort mit dem Auftragsformular Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung abtreten. Die Werkstatt übersendet der Versicherung dann die Rechnung mit der Bitte, den Rechnungsbetrag direkt an die Werkstatt zu überweisen. Seien Sie mit solchen Angeboten Ihrer Werkstatt bitte vorsichtig. Zum einen darf die Versicherung die Unfallschäden nicht für Sie als „Rechtsberater“ regulieren. Zum anderen hat die Reparaturwerkstatt ggf. auch eigene Interessen an der Schadensregulierung und stellt diese ggf. bei der Schadensregulierung in den Vordergrund. Zudem werden in diesen Fälle oftmals andere Schadenspositionen als die eigentlichen Reparaturrechnung außer acht gelassen. Und dies, obwohl Sie einen völlig berechtigten Anspruch auf die weiteren Schadensersatzbeträge hätten. Daher: Sie müssen Ihren Schadensregulierungsanspruch nicht an die Werkstatt abtreten. Lesen Sie ein Auftragsformular der Werkstatt daher gut durch und sprechen die Werkstatt ggf. darauf an, dass Sie Ihre Ansprüche nicht abtreten möchten.


Schadenspositionen bei Personenschäden:

Unfälle sind in keinem Fall für irgend einen Beteiligten günstig. Besonders schlimm wird es jedoch, wenn es bei einem Unfall nicht bei Blechschäden bleibt, sondern es zu Verletzten oder sogar Toten kommt. Bei Verkehrsunfällen mit sog. Personenschäden sind die Beteiligten oftmals emotional stärker eingebunden. Zudem gestaltet sich in solchen Fällen die Unfallregulierung oftmals langwieriger und schwieriger. Kommt es glücklicherweise nur zu leichten Verletzungen, so kann der Schadensfall erfahrungsgemäß innerhalb von 6 Monaten abgewickelt werden. Bei gravierenden Verletzungsfolgen hingegen ziehen sich die Verfahren teilweise über Jahre hin und können bei bleibenden Schäden für den Betroffenen teilweise Wirkungen für den Rest ihres Lebens verursachen. Im Folgenden stellen wir Ihnen dar, welche Schadenpositionen Sie im Fall eines Personenschadens geltend machen können und wie solche „Schäden“ in der Praxis reguliert werden.
Schadenspositionen:
Bei einem Unfall hat der Geschädigte oftmals ein Vielzahl an verschiedenen Schäden, die es durchzusetzen gilt. Die Arbeit, die Lauferei, der Zeitaufwand, nervige Telefonate und Schreiben oder Besuche bei Ihrem Anwalt bezahlt Ihnen sowieso keiner. Deshalb sollten Sie zumindest darauf achten, dass Sie alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach geltend machen. Sie haben das Recht darauf und dieses sollten Sie gegenüber der Versicherung im Schadensfall auch durchsetzen. Schließlich bezahlt jeder oft hohe Versicherungsbeträge, weshalb man mit den Versicherern im Falle eines Unfalls kein Mitleid haben muß. Im folgenden stellen, wir Ihnen daher dar, welche einzelnen Schadenspositionen Sie gegenüber der Versicherung geltend machen können:

Selbstverständlich haben Sie gegenüber der Versicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Fahrzeugsschadens, soweit Sie einen solchen durch den Unfall erlitten haben. Dies bedeutet, dass Ihr Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt werden muß, indem sich dieses vor dem Unfall befunden hat. Sie haben dabei als Geschädigter ein Wahlrecht: Zum einen können Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl, also auch einer teuren Fachwerkstatt, vollständig reparieren lassen. Ihnen sind dann, falls der Gegner zu 100% den Unfall verschuldet hat, die gesamten Reparaturkosten zu erstatten. Dies bedeutet, dass im Falle einer Reparatur selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer zu erstatten sind. Es sei denn Sie sind hinsichtlich des Unfallschadens vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Mehrwertsteuer in diesem Fall keinen Schaden darstellt, können Sie die Mehrwertsteuer dann auch nicht von der Versicherung ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer können Sie sich dann aber im Wege des Vorsteuerabzugs über das Finanzamt wiederholen.

Wollen Sie ihr Fahrzeug noch oder gar nicht reparieren lassen, so können Sie den Schaden auch „fiktiv“ abrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Schaden dann nach dem vorliegenden Schadensgutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag abgerechnet. wird. In einem solchen Fall wird Ihnen die Mehrwertsteuer aber nicht erstattet. Dies liegt daran, weil § 249 BGB nunmehr bestimmt, dass Mehrwertsteuer als Schaden grundsätzlich nur dann erstattungsfähig ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Da Sie ihr Fahrzeug noch nicht haben reparieren haben lassen, ist ihnen auch noch keine Mehrwertsteuer angefallen mit der Folge, dass Sie diese auch zunächst nicht ersetzt verlangen können. Sollten Sie aber nach der fiktiven Abrechnung Ihr Fahrzeug doch noch reparieren lassen, so können Sie die dann tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachträglich noch einfordern.


Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung:

Falls Ihr Fahrzeug durch den Unfall derart beschädigt wurde, dass dieses durch Sie nicht mehr genutzt werden kann, so haben Sie grundsätzlich für die Zeit, in der Sie ihr Fahrzeug nicht nutzen können, einen Anspruch auf einen Mietwagen. Diese Kosten sind Ihnen grundsätzlich auch als Schadensposition zu erstatten. Wird Ihr Fahrzeug z.B. an einem Freitag durch einen Unfall fahruntüchtig und lassen Sie es in eine Werkstatt schleppen, in der der Wagen dann vom folgenden Montag bis zum darauffolgenden Montag repariert wird, so haben Sie für 11 Tage einen Anspruch auf einen Mietwagen. Beachten Sie aber, dass Sie nur einen Anspruch auf einen vergleichbaren Mietwagen haben. Besitzen Sie demnach einen Mercedes E 240, so können Sie keinen Jaguar als Mietwagen verlangen. Hingegen wird man Ihnen einen Audi A6 der einen 5er BMW zugestehen müssen. Die Mietwagenkosten sind dann von der Versicherung ebenfalls zu ersetzen.

Praxistipp: Bitte beachten Sie im Falle eines Unfalls aber, dass oftmals die Mietwagenkosten für Ärger sorgen. Zum einen wissen Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob Ihnen nicht doch noch ein Mitverschulden am Unfall vorgeworfen wird und Sie ein solches ggf. tatsächlich trifft. Zum anderen dürfen Versicherer die Mietwagenkosten um bis zu 25 % kürzen. Die Rechtsprechung billigt den Versicherern dies zu, da Ihr Fahrzeug ja zur Zeit der Mietwagendauer nicht genutzt wird und Ihnen daher Abnutzungen Ihres Fahrzeuges erspart bleiben, welche Ihnen angerechnet werden. Aus diesem Grund bleibt immer die Gefahr, dass Sie trotz völlig unverschuldetem Unfall auf einem Teil der Mietwagenkosten hängen bleiben.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wenn eben möglich keinen Mietwagen zu nutzen, sondern statt dessen lieber die Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. Diese Nutzungsausfallentschädigung gesteht die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, der zwar eigentlich einen Anspruch auf einen Mietwagen hätte, aber auf einen Mietwagen verzichtet. Da dieser Geschädigte gegenüber einem solchen, der einen Mietwagen in Anspruch nimmt, nicht schlechter gestellt werden soll, billigt ihm die Rechtssprechung einen sog. Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zu. Dieser Nutzungsausfallentschädigungsanspruch besagt, dass Sie statt der Mietwagenkosten einen Anspruch auf Entschädigung für den entgangenen Nutzungsvorteil haben, den Sie gehabt hätten, wenn Sie Ihr Fahrzeug hätten nutzen können. Der Nutzungsausfallentschädigungsanspruch wird dabei wie folgt berechnet: Es gibt Nutzungsausfallentschädigungstabellen zum Beispiel von Sanden und Küppersbusch. In dieser Tabelle sind sämtliche Fahrzeugtypen auch mit unterschiedlicher Motorisierung und Ausstattung aufgeführt. Die Tabelle sortiert die Fahrzeugtypen in insgesamt acht Klassen von A bis F. Je nach Klasse ist die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag anders berechnet. Angenommen Sie besitzen einen Mercedes 240 mit normaler Ausstattung. Dieses Fahrzeug wird in die Klasse G einsortiert. Demnach hätten Sie dann eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag in Höhe von 59,00 €. Da in dem Beispielsfall Ihr Fahrzeug insgesamt 11 Tage zu Reparatur war, hätten Sie einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch von insgesamt 649,00 €.


Merkantiler Minderwert:

Falls Ihr Fahrzeug durch den Unfall erheblich beschädigt wurde, haben Sie unter Umständen auch einen Anspruch auf Ersatz des sog. merkantilen Minderwertes. Einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes Ihres Fahrzeuges haben Sie dann, wenn davon auszugehen ist, dass Ihr Fahrzeug auch nach einer vollständigen Reparatur einen bleibenden Minderwert bei einem Wiederverkauf aufweisen würde. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Rahmen Ihres Fahrzeuges bei dem Unfall verzogen oder gestaucht wurde. Denn selbst dann, wenn der Rahmen des Fahrzeug auf einer Richtbank gerichtet werden konnte, so bleibt zu befürchten, dass das Material des Rahmens schneller ermüdet oder zum Beispiel rostanfälliger ist. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des sog. merkantilen Minderwertes zustehen. Ob bzw. in welcher Höhe bei Ihrem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert angesetzt werden kann, wird der Gutachter in seinem Schadensgutachten feststellen.


Abschleppkosten:

Mussten Sie Ihr Fahrzeug durch den Unfall abschleppen lassen, so sind auch dies kausale Unfallschäden, die die Versicherung grundsätzlich zu tragen hat. Beachten Sie dabei aber, dass das Fahrzeug nicht überallhin transportiert werden kann. Als Grundsatz gilt, dass die Versicherung nur die Abschleppkosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn das Fahrzeug in die nächste geeignete Werkstatt gebracht worden wäre. Das heißt, dass ein Mercedes nicht in die Citroenwerkstatt geschleppt werden muß, nur weil diese am nächsten liegt. Der Transport in die nächste Mercedeswerkstatt müsste die Versicherung noch bezahlen. Nicht mehr bezahlen müßte die Versicherung den Transport in eine 600 km entfernte Mercedeswerkstatt, nur weil dort ein guter Freund des Geschädigten arbeitet.


Gutachterkosten:

Sobald der geschätzte Schaden über 1.000,00 € liegt, dürfen Sie einen Gutachter damit beauftragen, den Schaden schätzen. Die Gutachterkosten stellen grundsätzlich erstattungsfähige Kosten dar. Liegt der voraussichtliche Schaden unter 1.000,00 €, so muß die Versicherung die Gutachterkosten nicht mehr tragen, da dann gesagt wird, dass ein Gutachten unverhältnismäßig ist und ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Liegt somit voraussichtlich ein Schaden unter 1.000,00 € vor, so dürfen Sie nur ein Kostenvoranschlag einholen, falls Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung sich weigert die Gutachterkosten zu tragen und Sie auf den Gutachterkosten hängen bleiben. Liegt der Schaden aber geschätzt über 1.000,00 € so sollten Sie einen Gutachter Ihrer Wahl mit der Schadensbegutachtung beauftragen und das Gutachten an die Versicherung senden. Selbst falls Sie Ihr Fahrzeug im Anschluß reparieren lassen, haben Sie das recht zuvor ein Gutachten einzuholen. Die Kosten hierfür hat dann ebenfalls die Versicherung zu tragen. Ein Gutachten macht insoweit auch bei einer Reparatur Sinn, da Sie durch das Gutachten darüber informiert werden, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ob ein wirtschaftlicher oder ein sonstiger Totalschaden vorliegt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht auch im Fall einer Reparatur laut Gutachten abzurechnen, falls dieses der Summe nach höher ausfällt.

Praxistipp: Vergleichen Sie daher Reparaturrechnung und Gutachten miteinander und reichen Sie die Reparaturrechnung nur mit ein, wenn diese höher ausfällt als das Gutachten. Liegt der Betrag im Gutachten höher, so reichen Sie bitte nur das Gutachten mit ein. Falls Sie nämlich auch die Rechnung mit einreichen, müssen Sie sich von der Versicherung ggf. vorhalten lassen, dass das Gutachten zu hoch ausgefallen sei, da die tatsächliche Reparatur doch schließlich kostengünstiger ausführbar war.

Bitte beachten Sie: Lassen Sie den Schaden nicht von einem Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung begutachten. Es leuchtet ein, dass Gutachter, deren Arbeit- bzw. Auftraggeber ja schließlich die Versicherung ist, den Schaden eher versuchen gering zu halten. Ist beispielsweise ein Kotflügel verbeult, so könnte dieser ausgebeult oder komplett erneuert werden. Es bleibt zu befürchten, dass sich die Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Zweifelsfall eher für die günstigere und nicht unbedingt für die geschädigtenfreundlichste Variante entscheiden werden. Sie haben aber ein Recht auf einen unabhängigen oder sogar geschädigtenfreundlichen Gutachter. Nutzen Sie dieses Recht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann Ihnen die Inanspruchnahme eines unabhängigen Gutachters nicht verweigern!
Sonstige Schäden:

Grundsätzlich sind Sie in vermögensrechtlicher Hinsicht so zustellen, wie Sie vor dem Unfall gestanden haben. Wurde durch den Unfall zum Beispiel auch Ihre Hose zerrissen oder ein mitgeführter Gegenstand beschädigt, so können Sie auch diese Schäden grundsätzlich ersetzt verlangen.

Auslagenpauschale:

Die Rechtsprechung gewährt dem Geschädigten eine Auslagenpauschale. Diese resultiert aus dem Gedanken, dass beim Geschädigten oftmals verschieden Auslagen anfallen, zum Beispiel Porto, Telefonkosten etc., die er nicht darlegen und beweisen kann. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten eine Auslagenpauschale in Höhe von derzeit 25,00 € zugestanden, unabhängig davon, ob Telefon- oder Portokosten tatsächlich angefallen sind.


Schadenspositionen bei Personenschäden:

Sobald es zu Personenschäden bei Unfällen gekommen ist, haben die Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Verletzten für seine Verletzungsfolgen eine Genugtuung zukommen zu lassen. Leider liegen die in Deutschland gezahlten Schmerzensgelder weit unter denjenigen, die z.B. aus den USA bekannt sind. So werden Schmerzensgelder über 10.000,00 € nur bei erheblichen Verletzungen gezahlte werden. Es zeigt sich, dass die Versicherer sich mit der Zahlung oftmals schwer tun. Nicht selten zahlen Versicherer erst auf massiven Nachdruck von Rechtsanwälten angemessene Schmerzensgelder. Nicht selten muß erst eine Klage angestrengt werden, bevor eine Auszahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erfolgt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich insbesondere nach folgend FaktorenArt der VerletzungIntensität und Dauer der erlittenen VerletzungenDauer der HeilbehandlungKrankenhausaufenthaltDauer der ArbeitsunfähigkeitUmfang der verbleibenden Schäden (Narben, Behinderungen etc.)
Aus diesen Umständen wird dann ein Schmerzensgeld zu bestimmen sein, welches sich selbstverständlich nicht errechnen lässt, sondern nach den Umständen geschätzt werden muß. Können sich die Parteien nicht einigen, so muß am Ende ein Gericht über die tatsächliche Höhe des Schmerzensgeldes befinden. Zur Orientierung können sog. Schmerzensgeldtabellen z.B. die von Hacks/Ring /Böhm herangezogen werden. In diesen Tabellen sind einige hundert Urteile aufgeführt, an denen man sich bei der Findung eines „richtigen“ und angemessenen Schmerzensgeldes orientieren kann. Es ist klar, dass verschiedene Gerichte selbst bei vergleichbaren Fällen unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ausurteilen. Dies liegt zum einen daran, dass jeder Fall im Detail unterschiedlich ist und zum anderen natürlich daran, dass einige Gerichte schmerzensgeldfreundlicher urteilen als andere. Das einzig richtige Schmerzensgeld wird es daher nie geben.

Falls bei Ihnen eine Verletzung durch einen Unfall verursacht wurde, sollten sie sich in jedem Fall einen Anwalt nehmen. Gerade bei Personenschäden kann ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt viel für Sie tun. Insbesondere bei Personenschäden gilt nämlich: Lassen sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen! Nicht selten bieten Versicherer unangemessen niedrige Abfindungen an und verbinden diese mit sog. Abfindungserklärungen, die der Verletzte unterschreiben soll. Wurde einmal eine solche Abfindungserklärung unterschrieben, so sind die Ansprüche des Verletzten im Regelfall erledigt. Der Verletzte kann dann keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen. Daher: Unterschreiben sie nie einfach eine solche Abfindungserklärung, auch wenn ihnen der angebotene Betrag zunächst hoch erscheint. Fragen sie einen Verkehrsrechtsanwalt. Dieser kann sie beraten und oftmals noch ein deutlich höheres Schmerzensgeld durchsetzen.

Im Falle eines Personenschadens sollten sie den Schaden selbst bzw. vorzugsweise durch einen Rechtsanwalt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmelden. Diese wird sich dann wieder an sie wenden und sie auffordern, den Unfallhergang darzulegen und die Verletzungsfolgen zu benennen. Zudem wird Sie Ihnen eine sog. Schweigepflichtentbindungserklärung übersenden mit der Bitte diese auszufüllen. Die Versicherung will sich selbstverständlich vergewissern, ob und wenn ja welche Verletzungen durch den Unfall tatsächlich erlitten wurden. Dazu wird die Versicherung Arztberichte von den Ärzten einholen, die sie nach dem Unfall behandelt haben. Teilen sie der Versicherung daher auch mit, welche Ärzte an der Behandlung der Unfallfolgen mitgewirkt haben, am besten mit Namen und Adresse. Im Fall eines Klinikaufenthaltes können sie auch nur das Klinikum angeben und alle Ärzte des Klinikums von der Schweigepflicht entbinden.

Praxistipp: Gerade bei schwereren als Bagatellverletzungen, sollten sie daher immer einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat. Dieser weiß wie vorzugehen ist und welche Schmerzensgelder angemessen sind und daher angestrebt werden sollten.


Abfindungserklärung: Wichtig!

Sobald der Versicherung dann alle Arztberichte vorliegen, wird sich diese wieder an sie wenden und Ihnen ein Schmerzensgeldangebot unterbreiten. Dies kann erfahrungsgemäß einige Wochen oder Monate dauern, da die Ärzte Berichte teilweise sehr schleppend abliefern. Es liegt somit nicht immer an der Versicherung, wenn die Unfallregulierung nur schleppend erfolgen kann. Hat die Versicherung Ihnen ein Schmerzensgeldangebot unterbreitet, so sollten Sie dieses nie überstürzt annehmen. Prüfen sie es sorgfältig. Dies zudem deshalb, weil mit dem Schmerzensgeldangebot die Versicherung oftmals eine Abfindungserklärung beifügt, die sie unterschreiben sollen. Haben sie eine solche jedoch einmal unterschrieben, so hat sich die Versicherung quasi „freigekauft“ und muß nunmehr grundsätzlich keinerlei Schadensersatz mehr leisten, auch dann nicht, wenn sich erst später noch Schäden zeigen; zum Beispiel versteckte Verletzungen.

In keinem Fall sollten Sie eine Abfindungserklärung unterzeichnen, ohne zuvor mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Rechtslage gründlich und in Ruhe überlegt zu haben!!!

Verbleiben Spätfolgen, so kann neben einer einmaligen Schmerzensgeldzahlung auch eine „Schmerzensgeldrente“ zu zahlen sein. Diese Verrentung des Schmerzensgeldes kommt aber nur in schwereren Fällen in Betracht.


Verdienstausfallschaden:


Insbesondere in den Fällen, in denen der Verletzte wegen der Unfallverletzungen seiner Beschäftigung teilweise oder gar nicht nachkommen konnte, hat dieser gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles in dieser Zeit. Angenommen Ihre Krankenversicherung zahlt Ihnen bei sechswöchiger unfallbedingter Krankheit ein Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 €. Sie hätten aber bei ausgeübter Berufstätigkeit 3.800,00 € netto verdient. In diesem Fall können sie die Differenz zwischen dem gezahlten Krankentagegeld und ihrem eigentlichen Nettoverdienst von der Versicherung ersetzt verlangen. In diesem Fall wären also als Verdienstausfallschaden 1.300,00 € erstattungsfähig. Auch in solchen Fällen lohnt es sich oftmals einen Rechtsanwalt einzuschalten. Als Selbständiger ist Ihnen der für den Zeitraum durchschnittlich zu erwartende Gewinn zu erstatten.


Haushaltsführungsschaden:

Sofern sie durch einen Unfall eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen sind, haben sie dem Grunde nach auch einen Anspruch die Erstattung eines sog. Haushaltsführungsschadens. Angenommen sie sind Hausfrau und haben zwei Kinder. Da die Haushaltstätigkeit selbstverständlich ebenfalls einen messbaren Wert aufweist und dieser Ihnen nunmehr entgangen ist, können sie den Haushaltsführungsschaden erstattet verlangen. Der Haushaltsführungsschaden richtet sich dabei maßgeblich danach, in welche soziale Schicht ihr Haushalt einzustufen ist, wie lange sie unfähig waren, den Haushalt zu führen, wie aufwendig die Haushaltsführung ist und für wie viele Personen sie einen Haushalt geführt haben. Soweit sie sich für die Zeit der Haushaltsführungsunfähigkeit eine Hilfskraft einstellen mussten, können sie diese Kosten grundsätzlich geltend machen. Haben sie auf eine Haushaltshilfe verzichtet, z.B. weil Ihnen Ihre Mutter geholfen hat, so können sie einen fiktiven Haushaltsführungsschaden geltend machen. Hier ist als fiktiver Schaden die Kosten einer Hilfskraft anzusetzen.


Besuchskosten:

Dem Verletzten selbst steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Besuchskosten seiner Angehörigen zu. Angenommen sie befinden sich nach einem Unfall in einer Klinik in München und Ihr Wohnort ist hiervon 300 km entfernt. Die Kosten für die Anreise und ggf. für Übernachtungen naher Angehöriger, sind auch von der Versicherung grundsätzlich zu erstatten. Den Anspruch auf Erstattung haben aber nicht die Angehörigen, sondern der verletzt selbst.


Sonstige Kosten:

Grundsätzlich ist der Verletzte zumindest vermögensrechtlich so zu stellen, als wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte. Das bedeutet auch, dass alle sonstigen Kosten von dem Schädiger zu erstatten sind, welche durch den Unfall verursacht wurden. Zu denken ist dabei insbesondere an die Praxisgebühr, an Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen oder sonstige Heilmittel und an Kosten für Taxifahrten und Krankentransporte. Auch diese summieren sich auf die Dauer und sollten daher berücksichtigt werden. Um die Kosten nachweisen zu können, müssen sie allerdings alle Quittungen aufheben und ggf. bei der Versicherung zum Nachweis einreichen.


Sonderanspruch: Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Wie bereits dargelegt, haben Sie einen Anspruch auf Reparatur Ihres Fahrzeuges, wenn dieses bei einem Unfall beschädigt wurde. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Reparatur nicht mehr möglich ist (sog. echter Totalschaden) oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll erscheint (sog. wirtschaftlicher Totalschaden).

Weder dem Geschädigten noch der gegnerischen Haftpflichtversicherung soll zugemutet werden, dass diese z.B. einen alten Fiat Panda im Wert von 150,00 € für mehrer tausend Euro reparieren lassen muss. Spätestens dann, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Versicherungen weigern sich teilweise auch Reparaturkosten zu übernehmen, die bereits 100% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Wie hoch die Reparatur ausfällt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt, wird in dem zu erstellenden Gutachten festgestellt werden. Nach Erhalt des Gutachtens können Sie so entscheiden, ob sich eine Reparatur noch lohnt, oder ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Zu dieser Frage wird der Gutachter auch gesondert Stellung nehmen und feststellen, ob das Fahrzeug für eine Reparatur freigegeben werden kann.
Liegt ein echter bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. In einem solchen Fall wird Ihnen lediglich der sog. Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwertes zugebilligt. Die in dem Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer können Sie wie bei der Reparatur ebenfalls nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Kaufen Sie sich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug, so können Sie die Mehrwertsteuer von der Versicherung ersetzt verlangen, soweit diese gezahlt wurde und auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Im Gutachten wurden die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 6.000,00 € angegeben, der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges mit 4.000,00 netto und mit 4.640,00 € brutto. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Im Gutachten wurde zudem ein Restwert Ihres verunfallten Fahrzeuges vom Gutachter mit 500,00 € angegeben. Der Ihnen zustehende Schadenersatzanspruch beträgt somit 3.500,00 €, nämlich 4.000,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 500,00 €.

Kaufen Sie sich kein Ersatzfahrzeug, so bleibt es bei diesem Betrag. Kaufen Sie sich jedoch als Ersatz ein anderes Fahrzeug im Wert von 7.000,00 € brutto, so können sie die im Gutachten festgestellte Mehrwertsteuer in Höhe von 640,00 € jetzt auch noch ersetzt verlangen, da diese nunmehr tatsächlich angefallen ist. Zwar sind in dem Betrag insgesamt 965,52 € Mehrwertsteuer enthalten. Der Schädiger muß aber nie mehr zahlen, als im Gutachten insgesamt an Schäden festgestellt wurden. Daher können Sie nur die gutachterlich festgestellten 640,00 € verlangen. Der darüber hinausgehende Mehrwertsteuerbetrag bleibt an Ihnen hängen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Kaufpreis. Ersetzt wird nur der im Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und nicht etwa die 7.000,00 € aus dem Beispielsfall.

An- und Ummeldekosten

Mussten Sie Ihr Fahrzeug ab- bzw. ummelden und sind Ihnen hierfür auch Kosten entstanden, so haben Sie einen Anspruch, diese ersetzt zu bekommen. Können Sie den Schaden durch die Um- bzw. Abmeldung Ihres verunfallten Fahrzeuges nicht genau berechnen, so können Sie auch eine Ummeldepauschale in Höhe von 40 bis 75 € verlangen.


Zu niedriges Gutachten:

Grundsätzlich sollten Sie veranlassen, dass über den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden ein Gutachte erstellt wird. Dieses ist sehr hilfreich und muss grundsätzlich auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. Sollte das Gutachten dennoch einmal aus Ihrer Sicht zu niedrig ausfallen, so sollten Sie den Gutachter darauf ansprechen und das zu niedrige Gutachten noch nicht an die Versicherung senden. Ggf. hat der Gutachter etwas übersehen und bessert das Gutachten nach.

Tut der Gutachter dies nicht, so haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf einen Zweitgutachter. Doch Vorsicht: Die Kosten eines Zweitgutachters zahlen die Versicherungen ganz regelmäßig nicht. Bevor Sie demnach einen zweiten Gutachter beauftragen, sollten Sie sich bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht informieren, ob ein solches erfolgsversprechend ist und wer die Kosten in Ihrem Fall zu tragen hat. Denn es bringt sicherlich nichts, wenn sie zwar nachher ein 200,00 € höheres Gutachten haben, aber die Kosten in Höhe von 600,00 € selbst tragen müssen.

Verjährung:

Ganz wesentlich ist es, bei der Unfallregulierung auf den Eintritt der Verjährung zu achten. Die Verjährungsfrist für Schäden aus einem Verkehrsunfall beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist.

Schon aus dem Grund, die Ansprüche vor einer drohenden Verjährung zu schützen, sollten Sie möglichst zeitnah nach dem Unfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und mit diesem die Angelegenheit zumindest in einem Beratungsgespräch erörtern! Der Fachanwalt für Verkehrsrecht kann dann einschätzen, wann eine Verjährung in Ihrem Fall droht.!

Unfall mit Bus oder Lkw

Bei Unfällen mit Bussen und Lkws sind einige Besonderheiten zu beachten:

Zivilrechtlich:

Busse und Lkws sind größer, schwerer und führen bei Unfällen meist zu gravierenderen Schäden. Juristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass die sog. Betriebsgefahr höher ist als bei kleineren Fahrzeugen, wie beim Motorrad oder beim Pkw. Kommt es demnach zu einem Unfall mit einem Bus oder mit einem Lkw und ist auf der anderen Seite ein Pkw oder ein Motorrad beteiligt, so trifft den Halter des Busses oder des Lkws im Fall einer nicht eindeutigen Haftung des Unfallgegners eine höhere Betriebsgefahr. Die zu Lasten des Lkw- bzw. Bushalters größere Betriebsgefahr führt dazu, dass diesem unter Umständen eine höhere Haftung trifft als zum Beispiel den Beteiligten Pkw-Halter.


Strafrechtlich:

Strafrechtlich gibt es ebenfalls einige Vor- und Nachteile, die es für Bus- bzw. Lkw-Fahrer zu beachten gilt.

Es dürfte einleuchten, dass Trunkenheitsfahrten von Lkw- bzw. Busfahrern verschärft geahndet werden. Das Führen eines Busses bzw. eines Lkws unter Alkohol- oder Drogeneinfluß wird im Rahmen des § 316 bzw. des § 315 StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Dies leuchtet insoweit ein, als dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem Bus oder einem Lkw selbstverständlich für andere Verkehrsteilnehmer ein vielfach größeres Risiko darstellt. Insoweit muß der Bus- bzw. Lkwfahrer mit der Verhängung schärferer Strafen rechnen.

Bezüglich des Führerscheins werden die Gerichte ebenfalls nur wenig Spaß verstehen. Gerade von einem Bus- bzw. Lkw-Fahrer kann verlangt werden, dass er zwischen Führen eines Busses bzw. Lkws und dem Genuß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eine klare Trennung vornimmt. Dennoch besteht für Berufskraftfahrer eher die Möglichkeit den Richter zu überzeugen, dass es ohne seinen Führerschein zu einer existenzbedrohenden Lage kommt, die für den Lkw- bzw. Busfahrer selbst und für seine Familie vernichtend sein kann. Dies kann oftmals auch mit der in der Tat angespannten Arbeitsmarktlage begründet werden.

Fahrradunfall

Jedes Jahr kommt es zu oftmals schweren Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern und Fahrradfahrern. Auch bei der Unfallabwicklung gibt es Besonderheiten, die von den Beteiligten berücksichtigt werden sollten.

Zivilrechtlich:

Kommt es zwischen einem motorisierten Fahrzeug und einem Fahrrad zu einem Unfall so gilt faktisch oftmals eine Schuldvermutung zu Lasten des Führers des motorisierten Fahrzeuges. Dies ist aber selbstverständlich nicht immer der Fall. Auch Fahrradfahrer können selbstverständlich einen Unfall schuldhaft verursachen, in dem sie z.B. verkehrt herum in eine Einbahnstraße, bei rot über die Ampel oder über gesperrte Bürgersteige fahren. Kann ein solches Verschulden des Fahrradfahrers festgestellt werden, so kann dieser auch zu 100% für einen von ihm verschuldeten Unfall haften.

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem motorisierten Fahrzeug und einem Fahrrad, so trifft den Halter des motorisierten Fahrzeuges im Fall einer nicht eindeutigen Haftung des Fahrradfahrers unter Umständen eine Mithaftung aus der sog. Betriebsgefahr des motorisierten Fahrzeug. Die zu Lasten des Führers des motorisierten Fahrzeuges größere Betriebsgefahr führt dann ggf. dazu, dass diesem unter Umständen eine höhere Haftung trifft als den Fahrradfahrer und dies, obwohl dem Führer des motorisierten Fahrzeuges ggf. keine Mitschuld am Unfall vorgeworfen werden kann.

Strafrechtlich:

Auch für den Fahrradfahrer kann ein Unfall strafrechtliche Konsequenzen haben.

Hat er den Unfall z.B. durch Fahrlässigkeit verursacht und werden dabei Personen verletzt, so kann er sich genauso wie der Führer eines motorisierten Fahrzeuges einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Hatte der Fahrradfahrer den Unfall in einem alkoholisierten Zustand verursacht, so kommt darüber hinaus auch eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB oder sogar § 315 c StGB in betracht. Zwar wird bei Fahrradfahrern eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille angenommen. Durch den Unfall hat er aber ggf. unter Beweis gestellt, dass er trotz einer geringeren Promillezahl nicht in der Lage war, sein Fahrrad im Straßenverkehr sicher zu führen. Dies reicht aus, um gem. § 316 oder § 315c StGB bestraft zu werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Gericht dem Fahrradfahrer, falls er einen besitzt, seinen Führerschein entziehen kann, wie bei einer abzuurteilenden Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw!

Tödliche Unfälle:

Im Straßenverkehr sterben pro Jahr immer noch mehrer Tausend Menschen. Selbstverständlich sind Unfälle mit Toten stets am belastendsten für alle Unfallbeteiligten. Zudem werden auch Angehörige und Freunde des Unfalltoten meist stark emotional berührt.

Im Fall eines Unfalles mit einem Toten können von den Angehörigen, den Erben des Unfalltoten, gegen den Unfallverursacher abgeleitete und originäre, also eigene, Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden. In erster Linie sind das auf die Erben nach dem Todeseintritt übergeleitete Ansprüche des Verstorbenen auf Schadensersatz z.B. für Schmerzen zwischen Unfall und Todeseintritt. Zu dem können die Erben auch alle weiteren Ansprüche z.B. für das beschädigte Fahrzeug im eigenen Namen gegen den Unfallverursacher bzw. gegenüber dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen. Auch bei tödlichen Unfällen gibt es einige Besonderheiten für die Unfallbeteiligten zu beachten, die wir Ihnen im folgenden aufführen:

zivilrechtlich:
Zum einen gewährt § 844 BGB besondere Ansprüche falls eine angehörige Person bei einem Verkehrsunfall getötet wurde. § 844 BGB bestimmt insoweit:

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

Zum einen können Sie somit gegen den Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Beerdigungskosten geltend machen.

Zum anderen haben Sie aber ggf. auch einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Unterhaltes. Angenommen der durch den Unfall getötete war Vater eines Sohnes, so hätte dieser gegen den Schädiger ggf. einen Anspruch auf Zahlung eines durch den Tod seines unterhaltsverpflichteten Vaters entgangenen Unterhaltes.

Der Unterhaltsanspruch endet selbstverständlich dann, wenn auch die Unterhaltspflicht des Getöteten mutmaßlich geendet hätte. Bei einem Vater wäre das Ende der Unterhaltspflicht wohl spätestens mit dem Ende der Ausbildung seines Kindes anzunehmen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist der Schädiger zum Unterhalt verpflichtet.

strafrechtlich:
Wurde durch den Unfall ein Mensch getötet, so wird von Amts wegen gegen den Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB ermittelt. Kann dem Unfallverursacher vorgeworfen werden, dass durch sein fahrlässiges Verhalten, z.B. Suche von Gegenständen im Fußraum während der Fahrt, ein Mensch getötet wurde, so wird er ggf. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden.
§ 222 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.


Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Achtung: Insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden sollten Sie in jedem Fall eine individuelle Beratung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen. Von einer Selbstregulierung ohne Rechtsanwalt wird dringend abgeraten, da dann die Gefahr besteht, dass Sie wesentliche Ansprüche nicht geltend machen bzw. dass Ansprüche verjähren!