Schmerzensgeld Grundsätze

Grundsätze des Schmerzensgeldes

Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 02.08.2006 die Grundsätze bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wie folgt dargelegt:

"Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJWRR 2003, S. 24, 26. PalandtHeinrichs, BGB, 65.A., § 253 Rdnr. 11).

Bei der Bemessung [...] des Schmerzensgeldes [durch den Verfasser eingefügt] sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (PalandtHeinrichs, a.a.O., § 253 Rdnr. 18. KG, a.a.O., S. 27)."

Bei der Frage der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes müssen verschiedene Positionen Berücksichtigung finden:

Umstände

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Dauer der Heilbehandlung
  • verbleibende Dauerschäden
  • erlittene Schmerzen
  • besonders gravierendes Verschulden des Schädigers
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Beeinträchtigung der Lebensqualität
  • Alter des Geschädigten
  • psychische Beeinträchtigungen